C. Gerichtsentscheide 3162,3163 3162 Arbeitsvertrag. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (Art.3370R). Die Tatsache, dass eine Arbeitsstelle immer weniger den Vorstellungen des Arbeitnehmers entspricht und die erhaltene Information, dass ein Arbeits­ kollege mit gleichwertiger Ausbildung mehr verdiene, berechtigen nicht zur fristlosen Auflösung. KGP, 3. Abt. 20.11.1989 3163 Werkvertrag. Regiearbeiten. Die vertragliche Abmachung, Regiearbeiten bedürften eines besonderen Auftrags und Taglohnrapporte müssten, sollen sie vergütungsberechtigt sein, innert drei Tagen unterzeichnet werden, stellt eine Beweisvereinbarung dar. Der Unternehmer kann den Beweis, dass eine im Werkvertrag nicht enthaltene Leistung bestellt wor­ den ist, auf andere Weise nicht erbringen (Art. 363 OR). Die Beklagte übertrug dem Kläger mit schriftlichem Werkvertrag die restlichen Baumeisterarbeiten auf einer angefangenen Baustelle. Diese umfassten Baustelleneinrichtung, Stahlbetonarbeiten, Maurerarbeiten und Kaminanlage und wurden zu einem Pauschalpreis von Fr. 9 6 0 0 0 - vergeben. Der Bestellerin wurde Rechnung gestellt für insgesamt Fr. 130500.-. Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant macht weiter geltend, der Werkvertrag beziehe sich aus­ schliesslich auf jene Arbeiten, welche im Pauschalpreis von Fr. 9 6 0 0 0 - enthalten seien. Die strittige Regelung des Art. 7 finde demzufolge bloss Anwendung auf die im Vertrag umschriebenen Arbeitsgattungen (Bau­ stelleneinrichtung, Stahlbeton, Maurerarbeiten und Arbeiten an der Kaminanlage), nicht aber auf die hier im Streite liegenden Unternehmer­ leistungen. 79