Dafür, dass die Klägerin tatsächlich keine Vorladung erhalten hat, spricht sodann der Umstand, dass der Rechtshilfeweg nicht benützt wurde: Weder das jugoslawische Generalkonsulat in Zürich (vgl.act.17) noch das erkennende Gericht (vgl. das Verzeichnis der Kan­ tonsgerichtskanzlei über die im ersten Halbjahr 1989 erbrachten Rechts­ hilfeleistungen) hatten sich mit einem entsprechenden Gesuch zu be­ fassen. Es ergibt sich somit, dass der Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 Abs. 2 lit.a IPRG erfüllt ist. Demnach kann das Urteil des Bezirksgerichts Pozarevac vom 20. April 1989 in der Schweiz nicht anerkannt werden, und die Einrede der abgeurteilten Sache muss verworfen werden.