27 Abs. 2 lit. a IPRG, wonach eine ausländische Ent­ scheidung nicht anerkannt wird, wenn eine Partei weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Hinsichtlich der Beweislast hält Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG, der nach Art. 29 Abs. 3 IPRG nicht nur in einem spezieiien Exequaturverfahren Anwendung findet, fest, dass die an der Anerkennung interessierte Partei eine Urkunde 1 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht; SR 291 72 C. Gerichtsentscheide 3137