Durch act. 7 ist belegt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pozarevac vom 20. April 1989 nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann und deshalb rechtskräftig ist. Die sog. indirekte Zuständigkeit des jugoslawischen Gerichts ergibt sich aus A rt.65 IPRG: Beide Parteien sind jugoslawische Staatsangehörige. b) Zu prüfen bleibt das Fehlen von Verweigerungsgründen. Im Vorder­ grund steht dabei Art. 27 Abs. 2 lit.