Aus den Erwägungen: 1. Handelt es sich beim geltend gemachten Urteil um den Entscheid eines ausländischen Gerichts, so stellt sich vorerst die Frage, ob dieser Entscheid in der Schweiz überhaupt anerkannt werden könne. Heranzuziehen ist da­ für das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Art. 25 IPRG nennt die Voraussetzungen der Anerkennung: 1. Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, muss begründet sein. 2. Die Entscheidung muss rechtskräftig sein. 3. Es darf kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 IPRG vorliegen. 2. a) Durch act.