C. Gerichtsentscheide 3137 3137 Internationales Privatrecht. Einrede der abgeurteilten Sache. Frage der Anerkennung eines ausländischen Urteils (Art. 116 Abs. 2 Ziff.2 ZPO; Art. 25, 2 7 IP R G 1). In einem Scheidungsverfahren zwischen ausländischen Ehegatten berief sich der beklagte Ehemann auf das Vorliegen eines jugoslawischen Urteils und beantragte Nichteintreten auf die Klage. Das Kantonsgericht fällte einen appellabeln Zwischenentscheid (Art. 200 ZPO) und verwarf die Ein­ rede der abgeurteilten Sache. Aus den Erwägungen: 1. Handelt es sich beim geltend gemachten Urteil um den Entscheid eines ausländischen Gerichts, so stellt sich vorerst die Frage, ob dieser Entscheid in der Schweiz überhaupt anerkannt werden könne. Heranzuziehen ist da­ für das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Art. 25 IPRG nennt die Voraussetzungen der Anerkennung: 1. Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, muss begründet sein. 2. Die Entscheidung muss rechtskräftig sein. 3. Es darf kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 IPRG vorliegen. 2. a) Durch act. 7 ist belegt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pozarevac vom 20. April 1989 nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel an- gefochten werden kann und deshalb rechtskräftig ist. Die sog. indirekte Zuständigkeit des jugoslawischen Gerichts ergibt sich aus A rt.65 IPRG: Beide Parteien sind jugoslawische Staatsangehörige. b) Zu prüfen bleibt das Fehlen von Verweigerungsgründen. Im Vorder­ grund steht dabei Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG, wonach eine ausländische Ent­ scheidung nicht anerkannt wird, wenn eine Partei weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Hinsichtlich der Beweislast hält Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG, der nach Art. 29 Abs. 3 IPRG nicht nur in einem spezieiien Exequaturverfahren Anwendung findet, fest, dass die an der Anerkennung interessierte Partei eine Urkunde 1 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht; SR 291 72 C. Gerichtsentscheide 3137 beizubringen hat, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen. Diesen Beweis ist der Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung schuldig geblieben. Er hat im Gegenteil selbst darauf hingewiesen, dass die Vorladungen des Bezirksgerichts Pozarevac nurder Mutterder Klägerin zugegangen seien. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich keine Vorladung erhalten hat, spricht sodann der Umstand, dass der Rechtshilfeweg nicht benützt wurde: Weder das jugoslawische Generalkonsulat in Zürich (vgl.act.17) noch das erkennende Gericht (vgl. das Verzeichnis der Kan­ tonsgerichtskanzlei über die im ersten Halbjahr 1989 erbrachten Rechts­ hilfeleistungen) hatten sich mit einem entsprechenden Gesuch zu be­ fassen. Es ergibt sich somit, dass der Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 Abs. 2 lit.a IPRG erfüllt ist. Demnach kann das Urteil des Bezirksgerichts Pozarevac vom 20. April 1989 in der Schweiz nicht anerkannt werden, und die Einrede der abgeurteilten Sache muss verworfen werden. KGer 4. Abt. 2.10.1989 73