So ist der «Rechtserwerb am Besitztum» nach Art. 4 der Statuten in «alten Urkunden, die im Gemeinde­ archiv aufbewahrt sind», belegt. Ein weiteres Beispiel ist die Widmung, d.h. die Bestimmung, dass das Gemeingut auf alle Zeiten erhalten bleiben soll, also das Verbot der Veräusserung (Art. 2 der Statuten). Der in diesem Umfeld verwendete Begriff «Eigentum» kann deshalb nicht einfach dem­ jenigen des ZGB gleichgesetzt und daraus gefolgert werden, für Miteigen­ tumsanteile (nach Art. 655 ZGB) sei auch die Mitgliedschaftsvorausset­ zung der Korporation erfüllt.