zumutbar, die Rekurrentin als Inhaberin der st.gallischen Berufsausübungsbewilligung ohne das verlangte eidgenössische Diplom zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zuzulassen. […] 8. Damit ist der Rekurs insoweit gutzuheissen, als es der Rekurrentin erlaubt wird, ihre Tätigkeit als Komplementärtherapeutin der Methode X nach den st.gallischen Vorschriften auch in Appenzell Ausserrhoden auszuüben. Seite 2/2