Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass diverse Kantone gar auf eine Bewilligung von Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten verzichten. Darüber hinaus sind auch in Appenzell Ausserrhoden Therapeutinnen und Therapeuten der Methode X ohne eidgenössisches Diplom tätig, welche die Bewilligung gestützt auf das Übergangsrecht nach Art. 22 der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen erhalten haben. Insgesamt ist es für Appenzell Ausserrhoden Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1586