Auch wenn die Regelungen der beiden Kantone nicht deckungsgleich sind, sind sie durchaus als gleichwertig zu betrachten. Auch wenn das Vorhandensein des eidgenössischen Diploms wünschenswert ist, so ist dies zur Wahrung der überwiegenden öffentlichen Interessen nicht unerlässlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02). Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass diverse Kantone gar auf eine Bewilligung von Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten verzichten.