53 der st.gallischen Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege [sGS 312.1]). Appenzell Ausserrhoden gestattet den Gesundheitsfachpersonen hingegen diejenigen Tätigkeiten, für die sie eine Bewilligung erhalten haben (Art. 35 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes [GG; bGS 811.1] vgl. auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen [bGS 811.13]). Auch wenn die Regelungen der beiden Kantone nicht deckungsgleich sind, sind sie durchaus als gleichwertig zu betrachten.