6. Soweit das st.gallische Zulassungssystem die persönlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung betrifft, so hat dies die Vorinstanz nicht beanstandet. Diesbezüglich kann von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Strittig sind die fachlichen Voraussetzungen. Die Zulassungssysteme der Kantone St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden verfolgen beide den Gesundheits- und Patientenschutz. Der Kanton St.Gallen setzt diesen Schutz unter anderem um, indem er Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin die Vornahme gewisser Handlungen untersagt (vgl. Art. 53 der st.gallischen Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege [sGS 312.1]).