Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das Gesundheitsdepartement St.Gallen im E-Mail vom 29. Februar 2024 der Vorinstanz bestätigt hat, dass die EMR-Anerkennung gemäss der st.gallischen Verordnung als möglicher Fähigkeitsausweis genüge. Der Hinweis, wonach dies im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision möglicherweise geändert werden könnte, ist unbeachtlich. Fakt ist, dass die Rekurrentin die fachlichen Voraussetzungen im Kanton St.Gallen bei der Bewilligungserteilung im Jahr 2016 erfüllt hat und auch heute im Kanton St.Gallen erfüllen würde.