Anders wäre die Situation, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Ansprecher die Voraussetzungen für die seinerzeitige Erteilung des Fähigkeitsausweises bzw. die Marktzulassung im Herkunftskanton gar nie erfüllt hat oder zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt oder die dort zuständige Behörde die betreffenden Vorgaben ihrer eigenen Zulassungsordnung systematisch missachtet (BGE 135 II 12 E. 2.4). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das Gesundheitsdepartement St.Gallen im E-Mail vom 29. Februar 2024 der Vorinstanz bestätigt hat, dass die EMR-Anerkennung gemäss der st.gallischen Verordnung als möglicher Fähigkeitsausweis genüge.