Aus den Erwägungen: 5. Es gilt zu prüfen, ob das st.gallische und das ausserrhodische Zulassungssystem als gleichwertig beurteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit zweier Marktzugangsordnungen ist hinsichtlich des damit verfolgten zulässigen öffentlichen Interesses zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung der Gleichwertigkeit verlöre ihren Sinn, wenn die fachlichen Befähigungen des Ansprechers – einem neuerlichen Zulassungsverfahren gleich – vom Bestimmungskanton abermals individuell (rück)-überprüft werden.