AR GVP 36/2024, Nr. 1586 Berufsausübungsbewilligung. Eine Komplementärtherapeutin mit einer Erstbewilligung im Kanton St.Gallen hat gestützt auf das Binnenmarktgesetz Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in Appenzell Ausserrhoden, obwohl sie kein eidgenössisches Diplom besitzt. Prüfung der Gleichwertigkeit der Zulassungs- systeme für Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten nach Binnenmarktgesetz. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 05.12.2024 Aus den Erwägungen: 5. Es gilt zu prüfen, ob das st.gallische und das ausserrhodische Zulassungssystem als gleichwertig beurteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit zweier Marktzugangsordnungen ist hinsichtlich des damit verfolgten zulässi- gen öffentlichen Interesses zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung der Gleichwertigkeit verlöre ihren Sinn, wenn die fachlichen Befähigungen des Ansprechers – einem neuerlichen Zulassungsverfahren gleich – vom Bestimmungskanton abermals individuell (rück)-überprüft werden. Anders wäre die Situation, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Ansprecher die Voraussetzungen für die seinerzeitige Erteilung des Fähig- keitsausweises bzw. die Marktzulassung im Herkunftskanton gar nie erfüllt hat oder zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt oder die dort zuständige Behörde die betreffenden Vorgaben ihrer eigenen Zulassungsordnung systematisch missachtet (BGE 135 II 12 E. 2.4). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das Gesundheitsdepartement St.Gallen im E-Mail vom 29. Februar 2024 der Vorinstanz bestätigt hat, dass die EMR-Anerkennung gemäss der st.gallischen Verordnung als möglicher Fähigkeitsausweis genüge. Der Hin- weis, wonach dies im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision möglicherweise geändert werden könnte, ist unbeachtlich. Fakt ist, dass die Rekurrentin die fachlichen Voraussetzungen im Kanton St.Gallen bei der Bewil- ligungserteilung im Jahr 2016 erfüllt hat und auch heute im Kanton St.Gallen erfüllen würde. 6. Soweit das st.gallische Zulassungssystem die persönlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung be- trifft, so hat dies die Vorinstanz nicht beanstandet. Diesbezüglich kann von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Strittig sind die fachlichen Voraussetzungen. Die Zulassungssysteme der Kantone St.Gallen und Ap- penzell Ausserrhoden verfolgen beide den Gesundheits- und Patientenschutz. Der Kanton St.Gallen setzt die- sen Schutz unter anderem um, indem er Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativ- medizin die Vornahme gewisser Handlungen untersagt (vgl. Art. 53 der st.gallischen Verordnung über die Aus- übung von Berufen der Gesundheitspflege [sGS 312.1]). Appenzell Ausserrhoden gestattet den Gesundheits- fachpersonen hingegen diejenigen Tätigkeiten, für die sie eine Bewilligung erhalten haben (Art. 35 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes [GG; bGS 811.1] vgl. auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gesundheitsfachperso- nen [bGS 811.13]). Auch wenn die Regelungen der beiden Kantone nicht deckungsgleich sind, sind sie durch- aus als gleichwertig zu betrachten. Auch wenn das Vorhandensein des eidgenössischen Diploms wünschens- wert ist, so ist dies zur Wahrung der überwiegenden öffentlichen Interessen nicht unerlässlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02). Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass diverse Kantone gar auf eine Bewilligung von Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten verzichten. Darüber hinaus sind auch in Appenzell Ausserrhoden Therapeutinnen und Therapeuten der Methode X ohne eidgenössisches Diplom tätig, welche die Bewilligung gestützt auf das Übergangsrecht nach Art. 22 der Ver- ordnung über die Gesundheitsfachpersonen erhalten haben. Insgesamt ist es für Appenzell Ausserrhoden Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1586 zumutbar, die Rekurrentin als Inhaberin der st.gallischen Berufsausübungsbewilligung ohne das verlangte eid- genössische Diplom zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zuzulassen. […] 8. Damit ist der Rekurs insoweit gutzuheissen, als es der Rekurrentin erlaubt wird, ihre Tätigkeit als Komple- mentärtherapeutin der Methode X nach den st.gallischen Vorschriften auch in Appenzell Ausserrhoden auszu- üben. Seite 2/2