g) Insgesamt ist festzuhalten, dass die ausländische Privatversicherung in Bezug auf die Pflegeleistungen nicht gleichwertig zum KVG ist. In Bezug auf die übrigen Leistungen (stationäre und ambulante Leistungen) kann die Gleichwertigkeit nicht geprüft werden, da kein Nachweis eingereicht wurde. Die schlechtere Deckung der Pflegekosten im Vergleich zur Deckung der Pflegekosten nach KVG stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV für eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht nicht erfüllt sind. Die Einsprache ist daher abzuweisen und die Verfügung vom 21. August 2024 ist zu bestätigen.