Die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass die ausländische Krankenversicherung keine Limitierung wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung oder Deckungsausschlüsse aufweist. Praktisch nicht kompensierbar ist namentlich, wenn die Erstattung der Kosten für die Pflege in einem Pflegeheim und für die häusliche Krankenpflege den Umfang und die Leistungsdauer nicht wenigstens annähernd erreicht (Entscheid KV 2020/2011 des Versicherungsgerichts St.Gallen vom 27. Januar 2021 E. 1.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.2 ff.).