f) Aus Beilage 2 zur Einsprache ist ersichtlich, dass der Einsprecher über eine Pflegepflichtversicherung verfügt. Auch hier fehlt eine Leistungsübersicht der Versicherung. Das St.Galler Versicherungsgericht hat sich im Entscheid KV 2020/11 vom 27. Januar 2021 eingehend mit den Leistungen der deutschen Pflegepflichtversicherung auseinandergesetzt (vgl. E. 1.3). Es kam zum Schluss, dass die Regelungen der Leistungsansprüche der Pflegepflichtversicherung nur beschränkt direkt mit den Leistungen nach dem KVG vergleichbar seien. Die