f) Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt sind, weshalb die Einsprache abzuweisen und die Verfügung vom 4. Juli 2024 zu bestätigen ist. Seite 2/2