e) Ob die weitere Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt ist, wonach eine Befreiung nur erfolgen kann, wenn sich Personen aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, kann damit offenbleiben. Es ist anzumerken, dass die Gesuchstellerin zwar behauptet, dass sie in der Schweiz keine gleichwertige Deckung erreichen könne. Ein entsprechender Nachweis wurde jedoch nicht erbracht (zum Beispiel die Ablehnung der Aufnahme in eine Schweizer Zusatzversicherung).