Im Gesuchsformular wird ausdrücklich festgehalten, dass das Anbringen eines Vorbehalts bei der Bestätigung des ausländischen Privatversicherers zur Ablehnung des Gesuchs führt. Da die Bestätigung des ausländischen Privatversicherers nicht sämtliche erforderlichen Angaben enthält, kann nicht von einem gleichwertigen Versicherungsschutz ausgegangen werden. Damit ist eine der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt.