Darin bestätigt die Krankenversicherung Y, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz Anspruch auf Kostenerstattung aus dem versicherten Tarif X. im vollen bedingungsgemässen Umfang habe und verweist gleichzeitig auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und das deutsche Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsschutz umfasse mindestens einen zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals sowie Untersuchungen und Behandlungen von Ärzten und von Personen, die auf ärztliche Anordnung tätig seien