AR GVP 36/2024, Nr. 1584 Krankenversicherungspflicht. Voraussetzungen für die Befreiung von der obligatorischen Krankenversiche- rungspflicht bei Vorhandensein einer ausländischen Versicherung. Erfordernis der Bestätigung der ausländi- schen Versicherung. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 10.10.2024 Aus den Erwägungen: 4. b) Gemäss Rechtsprechung wird für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV (SR 832.102) ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 bis 5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwerti- ger Versicherungsschutz verlangt wird. Die Tatsache des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Mit Blick auf die gesetzgebe- risch angestrebte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungs- pflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.1. f.). c) Das Gesuch um Befreiung hat eine Bestätigung der Versicherung mit sämtlichen erforderlichen Angaben zu enthalten. Das Gesuchsformular um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Personen mit einer ausländischen Privatversicherung enthält auf Seite 2 ein vorgefertigtes Formular mit den notwendigen Anga- ben, welches durch die ausländische Versicherung auszufüllen und zu bestätigen ist. So hat der ausländische Versicherer zu bestätigen, dass die Kosten für medizinische Behandlungen in der Schweiz nach schweizeri- schen Tarifen übernommen werden und keine Begrenzung auf Erstattungssätze im Herkunftsstaat erfolgt, im Falle einer Pflegebedürftigkeit die Kosten nach den in der Schweiz geltenden Tarifen übernommen werden und keine Begrenzung auf die Beträge im Herkunftsstaat vorgenommen wird, eine freie Wahl des Leistungserbrin- gers in der Schweiz besteht und Sachleistungen im Allgemeinen auch im Ausland übernommen werden (welt- weiter Versicherungsschutz). d) Im vorliegenden Fall wurde dieses Formular nicht durch die Versicherung ausgefüllt. Stattdessen legte die Gesuchstellerin eine separate Bestätigung ihrer Privatversicherung bei ("Bescheinigung des Auslandversiche- rers zum Krankenversicherungsschutz in der Schweiz" vom 14. August 2023). Darin bestätigt die Krankenver- sicherung Y, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz Anspruch auf Kostenerstattung aus dem versicherten Tarif X. im vollen bedingungsgemässen Umfang habe und verweist gleichzeitig auf die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und das deutsche Versicherungsvertragsgesetz. Der Versicherungsschutz umfasse min- destens einen zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals sowie Untersuchungen und Behandlungen von Ärzten und von Personen, die auf ärztliche Anordnung tätig seien Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1584 (auch für Heilbehandlungen nach Unfällen). Weiter wird bestätigt, dass der Versicherungsschutz der Art nach den Leistungen der Deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung entspreche. Die erforderliche Bestätigung, wonach Behandlungen in der Schweiz zu schweizerischen Tarifen übernommen werden und keine Begrenzung erfolgt und die Kosten auch im Falle einer Pflegebedürftigkeit unbegrenzt über- nommen werden, fehlt hingegen. Ebenso wenig wird bestätigt, dass eine freie Wahl des Leistungserbringers in der Schweiz sowie ein weltweiter Versicherungsschutz besteht. Im Gesuchsformular wird ausdrücklich festge- halten, dass das Anbringen eines Vorbehalts bei der Bestätigung des ausländischen Privatversicherers zur Ab- lehnung des Gesuchs führt. Da die Bestätigung des ausländischen Privatversicherers nicht sämtliche erforder- lichen Angaben enthält, kann nicht von einem gleichwertigen Versicherungsschutz ausgegangen werden. Da- mit ist eine der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt. e) Ob die weitere Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt ist, wonach eine Befreiung nur erfolgen kann, wenn sich Personen aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum trag- baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, kann damit offenbleiben. Es ist anzumer- ken, dass die Gesuchstellerin zwar behauptet, dass sie in der Schweiz keine gleichwertige Deckung erreichen könne. Ein entsprechender Nachweis wurde jedoch nicht erbracht (zum Beispiel die Ablehnung der Aufnahme in eine Schweizer Zusatzversicherung). f) Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der obligatorischen Versiche- rungspflicht nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt sind, weshalb die Einsprache abzuweisen und die Verfügung vom 4. Juli 2024 zu bestätigen ist. Seite 2/2