instanz kaum mit den vorhandenen Auskünften auseinander. In der angefochtenen Verfügung fehlt eine Würdigung der Stellungnahme des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (vom 12. Januar 2024, wonach dieses die Massnahme als notwendig erachtet). Es werden keine Aussagen darüber gemacht, weshalb von der Einschätzung des zuständigen Behördenmitglieds der KESB, welches sich seinerseits auf ein psychiatrisches Gutachten abstützte, abgewichen wird.