e) Die Vorinstanz verfügte über eine (kurze) Stellungnahme des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2024), worin dieses bestätigte, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung aus Kindesschutzgründen unbedingt notwendig sei. Dies bestätigte das zuständige Behördenmitglied der KESB anlässlich eines Telefonats am 24. Januar 2024 gegenüber der Präsidentin der Vorinstanz. Die Vorinstanz verfügte sodann über eine Stellungnahme der KESB als zuständige Fachbehörde. Auch wenn die vorhandenen Informationen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eher spärlich waren, setzte sich die Vor-