6. a) Sowohl die Rekurrenten wie auch das zuständige Behördenmitglied der KESB bestätigen in ihren Eingaben, dass keine Anordnung einer Massnahme besteht, respektive aufgrund der Kooperation der Mutter keine Anordnung notwendig war. Entgegen der Aussage des zuständigen Behördenmitglieds der KESB, wonach die unterstützungspflichtige Gemeinde an die Einschätzung der KESB gebunden sei, verfügt die Vorinstanz in einer solchen Konstellation über einen Ermessensspielraum. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. […]