Hat die KESB eine Kindesschutzmassnahme angeordnet, steht den Sozialhilfebehörden kein Ermessensspielraum zu und sie müssen die Kosten der angeordneten Massnahmen tragen. Wurde die Kindesschutzmassnahme hingegen nicht angeordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbedingten Leistungen (METZGER/MASOUD TEHRANI/HABERSAAT/RIBAUT, Finanzierung Sozialpädagogischer Familienbegleitung in der Schweiz; Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE) 2021 S. 138).