Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern für den Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die vorliegend strittigen Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung gelten als Kosten von Kindesschutzmassnahmen und gehören zum Unterhaltsanspruch der Kinder. Sozialhilfebehörden dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Übernahme der anfallenden Kosten einer bundesrechtskonform angeordneten Kindesschutzmassnahme der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht gestützt auf kantonales Recht verweigern (BGE 143 V 451 E. 9.4; BGE 135 V 134 E 4.5;