AR GVP 36/2024, Nr. 1583 Sozialhilfe. Wurden Kindesschutzmassnahmen nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbedingten Leistungen. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 16.07.2024