AR GVP 36/2024, Nr. 1583 Sozialhilfe. Wurden Kindesschutzmassnahmen nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an- geordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbeding- ten Leistungen. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 16.07.2024 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern für den Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kos- ten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die vorliegend strittigen Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung gelten als Kosten von Kindesschutzmassnahmen und gehören zum Unterhaltsanspruch der Kinder. Sozialhilfebehörden dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Übernahme der anfallenden Kosten einer bundesrechtskonform angeordneten Kindesschutzmassnahme der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht gestützt auf kantonales Recht verweigern (BGE 143 V 451 E. 9.4; BGE 135 V 134 E 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 4.4). Hat die KESB eine Kindesschutzmassnahme angeordnet, steht den Sozialhilfebehörden kein Ermes- sensspielraum zu und sie müssen die Kosten der angeordneten Massnahmen tragen. Wurde die Kindes- schutzmassnahme hingegen nicht angeordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspiel- raum im Rahmen von situationsbedingten Leistungen (METZGER/MASOUD TEHRANI/HABERSAAT/RIBAUT, Finanzie- rung Sozialpädagogischer Familienbegleitung in der Schweiz; Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE) 2021 S. 138). Sie verfügen hinsichtlich der Auswahl und der Festlegung der Massnahmen über ein ge- wisses Mitspracherecht und sind gehalten, diese auf deren Notwendigkeit und die damit verbundenen Kosten auf Angemessenheit zu überprüfen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St.Gallen 2023, Rz. 542). […] 6. a) Sowohl die Rekurrenten wie auch das zuständige Behördenmitglied der KESB bestätigen in ihren Einga- ben, dass keine Anordnung einer Massnahme besteht, respektive aufgrund der Kooperation der Mutter keine Anordnung notwendig war. Entgegen der Aussage des zuständigen Behördenmitglieds der KESB, wonach die unterstützungspflichtige Gemeinde an die Einschätzung der KESB gebunden sei, verfügt die Vorinstanz in einer solchen Konstellation über einen Ermessensspielraum. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vor- instanz das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. […] e) Die Vorinstanz verfügte über eine (kurze) Stellungnahme des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2024), worin dieses bestätigte, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung aus Kindesschutzgründen unbedingt notwendig sei. Dies bestätigte das zuständige Behördenmitglied der KESB anlässlich eines Telefonats am 24. Januar 2024 gegenüber der Präsidentin der Vorinstanz. Die Vor- instanz verfügte sodann über eine Stellungnahme der KESB als zuständige Fachbehörde. Auch wenn die vor- handenen Informationen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eher spärlich waren, setzte sich die Vor- Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1583 instanz kaum mit den vorhandenen Auskünften auseinander. In der angefochtenen Verfügung fehlt eine Würdi- gung der Stellungnahme des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (vom 12. Januar 2024, wonach dieses die Massnahme als notwendig erachtet). Es werden keine Aussagen darüber gemacht, weshalb von der Ein- schätzung des zuständigen Behördenmitglieds der KESB, welches sich seinerseits auf ein psychiatrisches Gutachten abstützte, abgewichen wird. Auch der Umstand, dass parallel ein Kindesschutzverfahren bei der KESB hängig ist und das zuständige Behördenmitglied der KESB somit bestens mit den konkreten Verhält- nissen des Falles vertraut ist, wird in der angefochtenen Verfügung ungenügend gewürdigt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass laut KESB Veränderungen und Massnahmen offen seien. Dennoch wurde nicht be- gründet, weshalb die Vorinstanz die sozialpädagogische Familienbegleitung bis zum Entscheid der KESB über weitere Veränderungen und Massnahmen als nicht notwendig erachtet. Im Rahmen der Rekursantwort nahm die Vorinstanz zwar zur Kenntnis, dass im Rekursschreiben nun weitere "aussagekräftige" Informationen ge- macht worden seien. Inhaltlich setzte sie sich wiederum nicht damit auseinander. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz wesentliche Informationen nicht berücksichtigt respektive ungenügend gewürdigt hat. Seite 2/2