g) Die rekurrentische Argumentation, ohne einen Zusammenschluss des östlichen und des westlichen Bachlaufs könne die Unterhaltspflicht zu einem günstigeren Preis an die Gemeinde X abgetreten werden, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits steht diese Variante des hochwassersicheren Ausbaus des C-Bachs nicht mehr zur Debatte. Andererseits ist nicht belegt, dass die zu erwartenden Unterhaltskosten ohne einen Zusammenschluss der beiden Bachläufe finanziell günstiger würden, da in diesem Fall die zu unterhaltende Bachlänge insgesamt länger wäre. Die Rekurrenten legen sodann auch nicht dar, inwiefern der festgelegte Anteil für die