In diesem Fall müsste nach den Regeln des Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11) vorgegangen werden und die Anstösser würden in wasserbaulicher Hinsicht nicht perimeterpflichtig (Art. 5 Abs. 1 lit. a und c PVo e contrario). Aus dieser Argumentation vermögen die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.