Das rekurrentische Vorbringen, lediglich die Anstösser des westlichen Bachlaufs müssten für die Sanierung des Durchlasses T-Strasse aufkommen, erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Jedoch hält auch das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_161/2023 vom 29. Februar 2024 betreffend das Wasserbauprojekt W-2 fest, dass nicht gezwungenermassen ein Schutzziel HQ100 erreicht werden muss (E. 3.3). Daher besteht keine Pflicht, den Durchlass T-Strasse je zu sanieren. Zudem ist zu erwarten, dass der Durchlass T-Strasse im Rahmen einer Sanierung der T-Strasse vergrössert wird. In diesem Fall müsste nach den Regeln des Strassengesetzes (StrG;