Beim Faktor "Gefahrenzonen" schliesslich werden die beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen je nach ihrer Gefährdung in verschiedene Zonen mit prozentual abgestuften Beitragsquoten eingeteilt (Art. 9 Abs. 1 PVo). Dabei sind insbesondere die Lage und die Entfernung zum Gewässer, die Topographie, der Zustand des Ufers, die vorhandenen Schutzbauten und Ufersicherungen, die möglichen Wasserstände und der Wasserverlauf bei Hochwasser sowie die Bodenbeschaffenheit zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 PVo). In der Regel sollen nicht mehr als drei Zonen gebildet werden (Art. 9 Abs. 3 PVo). Im vorliegenden Fall hat die Perimeterkommission zwei Zonen gebildet.