pflichtigen Grundstücken zu beachten. Ganz allgemein bewegt sich der gewählte Faktor von zwanzig Prozent (S. 5 des Textteils des Bauperimeters vom 2. Mai 2019) innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Darüber hinaus sind in der Qualität des bisherigen Unterhalts keine wesentlichen Unterschiede zu beobachten und auf der gesamten Bachlänge keine besonderen Ufersicherungen vorhanden. Es rechtfertigt sich daher, keine weiteren Unterteilungen beim Faktor "Anstosslänge" vorzunehmen und diesen pauschal mit zwanzig Prozent miteinzubeziehen. Insgesamt hat die Perimeterkommission diesen Faktor in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festgelegt.