Diese Beiträge können bis zu dreissig Prozent der entfallenden Kosten ausmachen (Art. 8 Abs. 2 PVo). Da nach Art. 11 Abs. 1 WBauG nur die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentlichen Gewässer angrenzenden Grundstücke zum Unterhalt der Gewässer verpflichtet sind, ist der Faktor "Anstosslänge" nicht bei allen perimeter- Seite 2/4 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1582