Beim Faktor "Anstosslänge" können Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, zur Übernahme eines festen Anteils der auf die Beitragspflichtigen entfallenden Verbauungskosten verpflichtet werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 PVo). Hierbei bemisst sich der Anteil des einzelnen Grundeigentümers nach der Anstosslänge (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 PVo). Der Zustand des Ufers sowie allfällige von den Unterhaltspflichtigen ausgeführte Ufersicherungen sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 PVo). Diese Beiträge können bis zu dreissig Prozent der entfallenden Kosten ausmachen (Art. 8 Abs. 2 PVo).