Wenn auf die Grundstücksfläche abgestellt wird, ist die bestehende und die künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen und beitragspflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Massstäben zu veranlagen (Art. 7 Abs. 2 PVo). Vorliegend ergibt sich aus der Seite 3 des Textteils des Bauperimeters vom 2. Mai 2019, dass die Bodenfläche in Quadratmeter mit der Gefahrenklasse sowie mit einem Nutzungsfaktor multipliziert wird und bei Gebäuden die Gebäudefläche in Quadratmeter mit der Gefahrenklasse sowie einem Nutzungsfaktor multipliziert wird. Dieselbe Aufteilung ist bei bestehenden Strassen und Werkleitungen vorgesehen.