Dem Faktor "Grundstücksfläche oder Schätzungswert" hat die Perimeterkommission der Beitragsberechnung wahlweise die Grundstücksfläche oder den Schätzungswert zugrunde zu legen. Für das ganze Verfahren sind die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden (Art. 7 Abs. 1 PVo). Wenn auf die Grundstücksfläche abgestellt wird, ist die bestehende und die künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen und beitragspflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Massstäben zu veranlagen (Art. 7 Abs. 2 PVo).