bGS 742.1; im Folgenden: PVo) sind die Beiträge nach Massgabe der Vorteile zu berechnen (Abs. 1), wobei der Vorteil nach Grösse oder Wert der Grundstücke oder Anlagen, dem zu erwartenden Nutzen, der Höhe der abgewendeten Gefahr und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bemessen wird (Abs. 2). Grundlage für die Berechnung der anteilsmässigen Höhe des einzelnen Beitrages bilden nach Art. 6 Abs. 1 PVo die Fläche oder der Schätzungswert (lit. a), die Anstosslänge (lit. b) und die Gefahrenzone (lit. c).