Weiter setzt die Perimeterkommission die Beitragsanteile für Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, nach der Anstosslänge fest. Für alle beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen definiert die Perimeterkommission zudem nach Gefährdung abgestufte Beitragsquoten. Nach Art. 3 der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung; bGS 742.1;