d) Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG; bGS 741.1) werden die Beiträge der Perimeterpflichtigen nach Massgabe der Vorteile berechnet, welche den pflichtigen Grundstücken und Anlagen aus den Ausbaumassnahmen erwachsen. Die anteilsmässige Höhe der Perimeterbeiträge wird nach Art. 17 Abs. 1 WBauG auf Basis der Grundstücksfläche oder eines Schätzungswertes durch die Perimeterkommission festgelegt. Weiter setzt die Perimeterkommission die Beitragsanteile für Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, nach der Anstosslänge fest.