Ferner machen die Rekurrenten geltend, dass durch die Zusammenlegung des östlichen und des westlichen Bachlaufs die Fliessgeschwindigkeiten auf den Parzellen Nrn. 2 und 3 erhöht würden, wodurch sich der Unterhalt verteuere. Zwar übernehme die Gemeinde X die Unterhaltspflicht, was die Rekurrenten jedoch mit einer Erhöhung des Bauperimeters in einstelliger Prozenthöhe abgelten müssten. Sinngemäss schliessen sie daraus, dass die Unterhaltspflicht ohne die Seite 1/4 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1582