Nach dem vorab Gesagten sieht Art. 18a Abs. 1 RPG eine Befreiung von der Baubewilligungspflicht vor. Die gewollte Beschleunigung lässt jedoch ausser Acht, dass mit dem Fehlen eines Baubewilligungsverfahrens auch eine verbindliche vorgängige Prüfung durch die Behörde sowie ein Instrument zur Lösung allfälliger Konflikte mit der Nachbarschaft fehlen. Eine bestehende Baubewilligungspflicht oder vermutete Verstösse gegen materielle Bauvorschriften können demgemäss erst nach der Realisierung der Solaranlage geltend gemacht werden und müssen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens geprüft werden (JÄGER, a.a.O., Rz. 10 zu Art.