Anzumerken ist, dass auch von Art. 18a RPG erfasste Solaranlagen in Bezug auf die Blendwirkung das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) beachten müssen. Die Bauherrschaft hat deshalb die Pflicht, im Rahmen der Projektierung und Realisierung die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese Vorgabe weist den gleichen Schutzzweck auf wie die Vorgabe der Reflexionsarmut gemäss Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV (CHRISTOPH JÄGER, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Rz. 28 zu Art. 18a RPG).