Durch die in Art. 18a Abs. 1 RPG festgelegte Bewilligungsfreiheit entfällt demgemäss lediglich die präventive behördliche Prüfung des Bauvorhabens, da mit diesem aus Sicht der Öffentlichkeit und der Nachbarn – nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers – keine so wichtigen räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Bedarf nach einer vorgängigen Kontrolle bestünde. Möglich bleibt jedoch eine nachträgliche Kontrolle in einem Baupolizeiverfahren (Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 16; CHRISTOPH JÄGER, Solaranlagen im Meldeverfahren nach Art. 18a RPG, SzE – Schriften zum Energierecht 2021 S. 89 ff.). Anzumerken ist, dass auch von Art.