Als genügend angepasst gelten Solaranlagen auf einem Dach gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen (lit. a), von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1581