In Abweichung von Art. 22 Abs. 1 RPG legt Art. 18a Abs. 1 RPG fest, dass genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in der Bau- und Landwirtschaftszone keiner Baubewilligung bedürfen. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Mit der Meldepflicht von Solaranlagen soll die zuständige Behörde die Möglichkeit erhalten, das Bauvorhaben auf die Übereinstimmung mit den Voraussetzungen von Art. 18a RPG und Art. 32a Abs. 1 RPV (SR 700.1) zu überprüfen (CHRISTOPH JÄGER, Photovoltaik-Anlagen auf Bauten in der Landwirtschaftszone, SzE – Schriften für Energierecht 2021 S. 46). Als genügend angepasst gelten Solaranlagen auf einem Dach gemäss Art.