22 Abs. 3 RPG vorbehalten. Als Bauten und Anlagen gelten jene künstlich geschaffenen Einrichtungen, die mit dem Erdboden fest verbunden und über längere Zeit am selben Ort aufgestellt und geeignet sind, den Raum erheblich zu verändern, die Erschliessung zu belasten oder die Umwelt zu beeinträchtigen (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Rz. 32 zu Art. 22 RPG). Bei der Baubewilligung handelt es sich um die Feststellung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2001 vom 1. März 2002 E. 2.3).